Im Dezember fallen noch andere Erledigungen und Informationen an als nur gute Vorsätze. Um vieles sollte man sich kümmern. Dabei geht es oft um Geld – oder um die Gesundheit. Doch laufen zum Jahreswechsel auch Regelungen aus, die zum Beispiel im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen. Diese sollte man zumindest kennen, denn oft gilt für 2022 dann Neues.
Einige Tipps, Regelungen und Fristen sind hier zusammengetragen. Der kurze Überblick ist natürlich nicht vollständig.
Verträge ändern, kündigen oder neu abschließen
Jahresenden eignen sich immer für eine Kostenbilanz. Wer zum Beispiel seinen Telefon- oder Internet-Anbieter, Stromlieferanten, Sportverein, Streamingdienst oder auch Versicherungen (etwa fürs Kfz), Abonnements oder Ähnliches kündigen, ändern oder den Tarif wechseln will, schaut in die Verträge: Wie sind die Laufzeiten und Kündigungsfristen? Oft enden sie zum Jahreswechsel.
Das großteils seit Oktober geltende Faire-Verbraucherverträge-Gesetz soll u. a. vor überlangen Laufzeiten schützen.
Neue Vorsorge-Versicherungen werden 2022 teurer, etwa Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen. Alte oder noch 2021 startende Verträge gelten für die ganze Laufzeit, sodass sich ein Abschluss im Dezember noch lohnen kann.
Freiwillige Steuererklärung: jetzt noch für 2017 machen
Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist, etwa Selbstständige oder in bestimmten Fällen bei Nebentätigkeiten, muss sie zum 31. Juli für das Vorjahr einreichen; für 2020 war dies wegen Corona verlängert auf den 31. Oktober (mit Steuerberater*in jeweils später).
Doch für viele andere lohnt sich eine freiwillige Erklärung, um Geld zurückzubekommen. Sie kann man noch bis Jahresende für bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen, für 2017 noch bis 31. Dezember 2021.
Wer statt auf Formularen die Steuererklärung elektronisch über das „Elster“-Portal einreichen möchte, aber noch keinen Zugang hat, muss fürs Anmelden bis zu zwei Wochen einplanen!
Kurzarbeit endet: klären, wie der Job weitergeht
Das in der Pandemie geschaffene vereinfachte Verfahren, um Arbeitnehmer*innen in die „zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt“ zu schicken, endet am 31. Dezember. Recht unbürokratisch konnten Betriebe Arbeitsverträge aussetzen; ganz, etwa wegen Schließung, oder nur zum Teil (Kurzarbeit).
„Höhere Gewalt“ konnte es dabei auch sein, wenn Angestellte zu Hause bleiben mussten: weil sie zwar nicht krank, aber in Quarantäne waren; oder weil sie Kinder betreuen mussten, die in Quarantäne waren oder deren Kita, Schule, Betreuungseinrichtung geschlossen hatte. Dann war der Antrag auf Arbeitslosengeld vereinfacht.
Wie es 2022 weitergeht, müssen Betroffene spätestens jetzt dringend mit dem Arbeitgeber klären!
Letzte Corona-Hilfen für Betriebe und Selbstständige
Mit dem Jahr enden auch die erneut verlängerten Corona-Hilfen. „Überbrückungshilfe III Plus“ durften nur Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch beantragen (durch „prüfende Dritte“, etwa Steuerberater*innen).
Solo-Selbstständige hingegen unterstützt(e) die „Neustarthilfe Plus“ für Oktober bis Dezember nochmals mit bis zu 4.500 Euro. Beantragen geht bis zum 31. Dezember; per Steuerberater*in oder mit dem „Elster“-Zertifikat: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Ärztliche und zahnärztliche Präventionsmaßnahmen
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Bonuspunkte, Geld, Sachprämien oder andere Vorteile an, wenn Versicherte bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, Check-ups oder Kurse nutzen. Ziel ist, Erkrankungen und Schäden früh zu erkennen oder zu vermeiden. Seit 2021 muss das nicht mehr unbedingt regelmäßig sein. Man kann seine Kasse fragen, welche Bonusprogramme sie hat und was sie in welchem Turnus fördert.
Der „Klassiker“ ist das Bonusheft für zahnärztliche Untersuchungen. Hier gilt noch: Wer sich fünf oder gar zehn Jahre in Folge den Stempel holt, erhält jeweils höhere Zuschüsse bei Zahnersatz. Dafür muss das Heft aber lückenlos sein. Wer 2021 noch nicht dort war, geht also schnell noch zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt! Auch wenn es in der Pandemie schwer ist, ermöglichen manche Praxen kurzfristige Termine.
Wichtige Vorsorge oder gar Beschwerden-Abklärung sollte man auch in Corona-Zeiten nicht verschieben, etwa aus Angst vor Ansteckung im Warteraum.
Neuer Führerschein für die Geburtsjahre 1953–1958
Pflicht ist, alte Führerscheine bis 2033 gegen einheitliche, fälschungssichere EU-Plastikkarten zu tauschen. Zur Entzerrung passiert das in Stufen. Nun sind alle dran, die 1953–1958 geboren sind und eine vor Ende 1998 ausgestellte Fahrerlaubnis haben. Die Frist endet zwar erst am 19. Januar, aber ratsam ist, sich schon jetzt um einen Termin zum Umtausch bei der Führerscheinstelle zu kümmern.
Mitbringen muss man ein biometrisches Foto, den alten Führerschein und seinen Ausweis. Wer den Wohnort gewechselt hat, braucht eine Abschrift der Stelle, die den Führerschein zuerst ausgestellt hat. Die neue EU-Karte kostet rund 25 Euro.